Statuten

I. Name, Sitz, Zugehörigkeit

Art. 1 Name, Sitz

Unter der Bezeichnung Jungfreisinnige Berner Oberland (JFBEO) besteht ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des Präsidenten.

Art. 2 Zweck

Die JFBEO bezwecken, sich mit liberaler, freiheitlicher, toleranter, weltoffener und sozialer Überzeugung am politischen Geschehen zu beteiligen. Sie wollen mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation wecken, sie mit den politischen Verhältnissen vertraut machen und sie zur Mitbeteiligung am politischen Leben anregen. Die JFBEO informieren ihre Mitglieder über das politische Geschehen.

Art. 3 Zugehörigkeit

Die JFBEO stehen allen Leuten offen, die sich zu den Grundsätzen des Liberalismus bekennen, ungeachtet ihres sozialen, konfessionellen oder kulturellen Herkommens.
Sie sind eine Sektion der Jungfreisinnigen Kanton Bern (JFBE) und der Jungfreisinnigen Schweiz (JFS). Sie können sich anderen Organisationen anschliessen oder mit ihnen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen der JFBEO entspricht.

II. Organisation und Verfahren

Art. 4 Organe

Die Organe der JFBEO sind: Die Hauptversammlung (HV), die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand und die Ausschüsse.

 

Art. 5 Protokolle

Über alle Sitzungen der einzelnen Organe sind Beschlussprotokolle zu führen.

 

Art. 6 Abstimmungen, Wahlen und Ordnungsanträge

Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, gilt bei Abstimmungen das einfache Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Die oder der Vorsitzende verfügt nur über den Stichentscheid.
Wenn sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stellen als Stellen zu besetzen sind, so erfolgen die Wahlen in geheimer Stimmabgabe mittels Stimmzettel.
Im ersten Wahlgang gilt das absolute, in den weiteren Wahlgängen gilt das relative Mehr. Das Mehr wird berechnet von der Gesamtzahl der eingegangenen gültigen Wahlzettel.
Leere Wahlzettel fallen nicht in die Berechnung. Ab dem zweiten Wahlgang scheidet jeweils aus, wer am wenigsten Stimmen erhält.
Auf Verlangen eines Aktivmitglieds wird geheim abgestimmt oder gewählt. Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.

III. Hauptversammlung (HV)

Art. 7 Ordentliche HV

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird alljährlich im ersten Semester durch den Vorstand einberufen. Die ordentlichen Traktanden sind:

  • Protokoll der letzten HV
  • Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
  • Wahl der Vizepräsidenten
  • Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
  • Budget und Mitgliederbeiträge
  • Wahl der Delegierten in die Gremien der FDP, JFB, JFS
  • Weitere Wahlen und Bestätigungen
  • Jahresprogramm
  • Varia

Art. 8 Weitere Kompetenzen der HV

Die HV ist zudem zuständig für Statutenänderungen, Behandlung von Anträgen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Entscheide über Rekurse und Einsetzen von ständigen Ausschüssen. Ausserdem kommen der HV sämtliche Befugnisse der MV zu, soweit diese traktandiert sind.

 

Art. 9 Ausserordentliche HV

Eine ausserordentliche HV wird einberufen, wenn dringende Geschäfte vorliegen oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder eine solche schriftlich verlangt. Sie findet innert 30 Tagen seit Einreichung des Antrags statt.

 

Art. 10 Einladung zur HV

Die Einladung zu einer HV oder einer a.o. HV hat unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge mindestens 20 Tage zum Voraus den Mitgliedern zuzukommen.

 

Art. 11 Anträge

Anträge von Mitgliedern, die sich nicht auf ein angekündigtes Traktandum beziehen, sind mit einem Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen in die Traktandenliste aufzunehmen.

IV. Mitgliederversammlung (MV)

Art. 12 Befugnisse

Die MV behandelt politische Angelegenheiten, erlässt Richtlinien für die politische Tätigkeit der JFBEO, fasst Parolen und bezieht Stellung zu politischen Fragen.

 

Art. 13 Turnus

Die MV wird nach Bedarf vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen.

 

Art. 14 Öffentlichkeit

Die MV ist öffentlich. Der Vorstand kann eine andere Zulassungsordnung beschliessen.

V. Vorstand

Art. 15 Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Vizepräsidenten, einem Kassier, einer Sekretärin oder einem Sekretär sowie weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst und setzt die verschiedenen Chargen fest. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands ist nicht begrenzt.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind zulässig.

 

Art. 16 Unterschrift

Die Präsidentin oder der Präsident unterschreibt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für die JFBEO. Im Bank- und Postcheckverkehr sind die Präsidentin oder der Präsident und das mit den Finanzen betraute Vorstandsmitglied einzelzeichnungsberechtigt.

 

Art. 17 Vorstandstätigkeiten

Der Vorstand leitet die JFBEO entsprechend den Statuten, Richtlinien und Beschlüssen der HV und MV. Er vertritt die JF nach aussen und fasst Beschlüsse, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

 

Art. 18 Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Pflichten:

  • Vorbereitung und Einberufung der HV und MV
  • Erledigung der laufenden Geschäfte
  • Beobachtung des politischen Geschehens
  • Verabschiedung von Vernehmlassungsantworten
  • Parolenfassung zu städtischen Abstimmungsvorlagen, sofern kein Beschluss eines übergeordneten Organs vorliegt
  • Information der Mitglieder
  • Pflege der Beziehungen zur FDP und anderen Organisationen
  • Organisation der Arbeiten bei Wahlen und Abstimmungen
  • Durchführung von politischen Aktionen
  • Mitgliederwerbung
  • Einsetzung von nicht ständigen Ausschüssen und Wahl dieser Mitglieder. Überwachung derer Tätigkeit.

Art. 19 Vorstandssitzungen und Zirkularbeschlüsse

Der Vorstand wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten in der Regel eine Woche zum Voraus einberufen, unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit. Der ordnungsgemäss einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 % der Mitglieder anwesend sind. Inaktive Vorstandsmitglieder werden nicht gezählt. Als inaktiv gilt, wer sich für mindestens zwei Monate abmeldet. Die Abmeldung hat im Voraus schriftlich ans Präsidium zu erfolgen.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg, unter Einschluss der Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung, gefällt werden. Diese sind nur gültig, wenn sich mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder äussert.

VI. Ausschüsse

Art. 20 Einsetzung, Aufgaben, Zuständigkeiten

Der Vorstand kann Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Aufgaben einsetzen. Diese stehen auch Nichtmitgliedern offen. In jedem Ausschuss hat ein Vorstandsmitglied Einsitz zu nehmen. Der Vorstand kann eigene Kompetenzen an Ausschüsse delegieren.
Verzichtet er darauf, so bedürfen Beschlüsse von Ausschüssen der Genehmigung durch den Vorstand.

VII. Mitglieder

Art. 21 Mitgliederkategorien

Die JFBEO kennen folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder, Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Supporter.

 

Art. 22 Aktivmitglieder

Aktivmitglied kann sein, wer das 35. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keiner anderen Partei, ausgenommen FDP, JFS oder einer anderen JF Sektion angehört. Inhaber öffentlicher Mandate, die als Jungfreisinnige gewählt wurden, können nach Vollendung des 35. Altersjahres bis zum Ende der laufenden Amtsperiode Aktivmitglied bleiben.

 

Art. 23 Passivmitglieder

Passivmitglied kann sein, wer sich zu den in Art. 2 umschriebenen Grundsätzen bekennt.
Passivmitglieder verfügen über beratende Stimme und Antragsrechte, haben jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.

 

Art. 24 Ehrenmitglieder

Einzelne Personen, die sich besonders um die JFBEO verdient gemacht haben, können von der HV zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie verfügen über die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder.

 

Art. 25 Aufnahme

Der Vorstand entscheidet über Aufnahmegesuche. Abgewiesene Gesuchsteller können innerhalb von zehn Tagen seit Zugang des schriftlichen Abweisungsentscheides an die nächste ordentliche HV rekurrieren. Der Entscheid der HV ist endgültig.

Art. 26 Auschluss

Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied ausschliessen, wenn es für die JFBEO untragbar geworden ist. Untragbarkeit liegt namentlich vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt hat.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mit eingeschriebener Post mitzuteilen.

 

Art. 27 Rekursrecht

Ausgeschlossene können innert 10 Tagen seit Zugang des Entscheides an die nächste ordentliche HV rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die HV entscheidet endgültig.

 

Art. 28 Supporter

Als Supporter gelten Personen, die den JFBEO nahestehen und dienen der finanziellen sowie ideellen Unterstützung. Sie haben die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder.

VIII. Finanzen

Art. 29 Finanzierung

Die Finanzierung der JFBEO erfolgt durch Mitgliederbeiträge, Behördenbeiträge, Beiträge der FDP, freiwillige Zuwendungen, Finanzaktionen und Vermögenserträge.

 

Art. 30 Mitgliederbeiträge

Die ordentliche HV beschliesst jährlich über die Höhe der Mitgliederbeiträge für das laufende Jahr. Sie kann diese nach Mitgliederkategorien und Alter abstufen. Supporter bezahlen einen jährlichen Mindestbeitrag von CHF 100.-.

 

Art. 31 Nachschusspflicht

Die Mitglieder können weder zu Nachschüssen verpflichtet noch persönlich in Anspruch genommen werden.

 

Art. 32 Behördenbeiträge

Wer für die JFBEO ein entgeltliches öffentliches Amt innehat, hat einen vom Vorstand festgelegten Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag darf aber die Hälfte des erzielbaren Sitzungsgeldes nicht übersteigen.

 

Art. 33 Rechnungsabschluss

Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich per 31. Dezember.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 34 Statutenrevisionen

Statutenänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder genehmigt werden.

 

Art. 35 Auflösung

Die Auflösung der JFBEO kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen, ausserordentlichen HV beschlossen werden. Die Einberufung erfolgt nur, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Aktivmitglieder dies schriftlich verlangen. Der Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Aktivmitglieder zustimmen.
Bei der Auflösung fällt das ganze Inventar und Vermögen gemäss Beschluss den JFBE oder den JFS zu.

 

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen. Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der HV vom 10. Februar 2023 angenommen und treten am 11. Februar 2023 in Kraft.

Thun, 10.02.2023

 

 

Co-Präsident Björn Abbühl                                                       Co-Präsident Cosimo Seiler